Inhalt & Orientierung
Der Schutz vor Benachteiligung wegen Behinderung und die besonderen Rechte schwerbehinderter Menschen greifen ineinander. Sie haben jedoch unterschiedliche Voraussetzungen. Ein fehlender Schwerbehindertenausweis beantwortet nicht jede Diskriminierungsfrage.
AGG-Schutz und Schwerbehindertenrecht unterscheiden
§ 1 AGG erfasst das Merkmal Behinderung; § 7 AGG verbietet entsprechende Benachteiligungen. Das SGB IX definiert in § 2 daneben Behinderung, Schwerbehinderung und die Voraussetzungen einer Gleichstellung. Für besondere Ansprüche kann der konkrete Status entscheidend sein. Die Prüfung darf deshalb nicht auf die Frage reduziert werden, ob ein bestimmter Grad der Behinderung bereits bestandskräftig festgestellt wurde. § 1 AGG § 7 AGG § 2 SGB IX
Bewerbung und Beschäftigung
Der Schutz kann bereits beim Zugang zum Arbeitsverhältnis einsetzen. § 6 AGG bezieht Bewerber ein. § 164 SGB IX enthält zusätzliche Pflichten im Zusammenhang mit freien Arbeitsplätzen und Bewerbungen schwerbehinderter Menschen. Bei der Prüfung sind Kenntnis, Inhalt der Bewerbung, Auswahlverfahren und tatsächliche Anforderungen der Stelle bedeutsam. Eine sachliche Anforderung muss konkret begründet sein; pauschale Annahmen über Leistungsfähigkeit ersetzen keine Einzelfallprüfung. § 6 AGG § 8 AGG § 164 SGB IX
Behinderungsgerechte Gestaltung
§ 164 Abs. 4 SGB IX regelt unter seinen Voraussetzungen Ansprüche etwa auf geeignete Beschäftigung, behinderungsgerechte Arbeitsgestaltung und technische Hilfen. Das Gesetz enthält zugleich Grenzen bei Unzumutbarkeit oder unverhältnismäßigem Aufwand. Zu fragen ist daher, welche konkreten Tätigkeiten möglich sind und welche Anpassung benötigt wird. Ein abstrakter Wunsch nach Entlastung ist weniger prüfbar als eine nachvollziehbare Beschreibung funktionaler Einschränkungen und geeigneter Maßnahmen. § 164 SGB IX
Teilzeit und BEM
§ 164 Abs. 5 SGB IX sieht unter seinen Voraussetzungen einen Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Teilzeit vor, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Dieser Anspruch ist vom allgemeinen Teilzeitmodell nach § 8 TzBfG zu unterscheiden. Ein BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX knüpft dagegen an die gesetzlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten an und gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen. Die Verfahren können zusammenwirken, sind aber nicht austauschbar. § 164 SGB IX § 8 TzBfG § 167 SGB IX
Indizien, Ansprüche und Fristen
§ 22 AGG erleichtert unter seinen Voraussetzungen die Beweisführung, wenn Indizien für eine diskriminierende Benachteiligung bewiesen werden. § 15 AGG regelt Schadensersatz und Entschädigung sowie grundsätzlich eine Zweimonatsfrist zur schriftlichen Geltendmachung. Bei Entschädigung kommt die Klagefrist nach § 61b ArbGG hinzu. Ein laufendes Feststellungsverfahren oder eine interne Beschwerde hält diese Fristen nicht automatisch offen. § 22 AGG § 15 AGG § 61b ArbGG
Bei Kündigung zusätzliche Verfahren prüfen
Eine Kündigung kann neben Diskriminierungsfragen den besonderen Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX auslösen. BAG vom 29.01.2026 – 2 AZR 128/25 – bestätigt die Bedeutung der Beteiligung auch in der Wartezeit. Status, Antrag, Arbeitgeberkenntnis und Verfahrensablauf müssen daher vollständig erfasst werden. Ein einziges Schutzargument ersetzt nicht die Prüfung der übrigen Ebenen. § 168 SGB IX § 173 SGB IX § 178 SGB IX 2 AZR 128/25
Gesetze und Entscheidungen
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026
- § 1 AGG – Einzelnorm
- § 6 AGG – Einzelnorm
- § 7 AGG – Einzelnorm
- § 8 AGG – Einzelnorm
- § 2 SGB IX – Einzelnorm
- § 164 SGB IX – Einzelnorm
- § 8 TzBfG – Einzelnorm
- § 167 SGB IX – Einzelnorm
- § 22 AGG – Einzelnorm
- § 15 AGG – Einzelnorm
- § 61b ArbGG – Einzelnorm
- § 168 SGB IX – Einzelnorm
- § 173 SGB IX – Einzelnorm
- § 178 SGB IX – Einzelnorm
- 2 AZR 128/25 – Das Bundesarbeitsgericht
Passende Arbeitshilfen und Rechtsprechung
Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.