Inhalt & Orientierung
- Status und zeitlichen Ablauf feststellen
- Zustimmung des Integrationsamts
- Schwerbehindertenvertretung gesondert beteiligen
- Aktuelle Rechtsprechung zur Wartezeit
- Eine Zustimmung macht eine Kündigung nicht automatisch wirksam
- BEM und Prävention richtig einordnen
- Bei Zugang einer Kündigung sofort beide Verfahrenswege prüfen
Besonderer Kündigungsschutz besteht aus mehreren Bausteinen. Zustimmung des Integrationsamts, Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und allgemeiner Kündigungsschutz haben jeweils eigene Voraussetzungen.
Status und zeitlichen Ablauf feststellen
Das SGB IX unterscheidet insbesondere schwerbehinderte Menschen und unter gesetzlichen Voraussetzungen gleichgestellte behinderte Menschen. Für die Prüfung sind der anerkannte Status, eine etwaige Gleichstellung, Antragszeitpunkte und die Kenntnis des Arbeitgebers bedeutsam. § 2 SGB IX enthält die grundlegenden Definitionen. Ein noch laufendes Feststellungsverfahren sollte bei einer Kündigung sofort angesprochen werden; sein rechtlicher Einfluss hängt vom konkreten Verlauf ab. § 2 SGB IX § 173 SGB IX
Zustimmung des Integrationsamts
Nach § 168 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Das Gesetz enthält Ausnahmen. Eine wichtige betrifft nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX Arbeitsverhältnisse, die bei Kündigungszugang noch nicht länger als sechs Monate bestehen. Die Zustimmungspflicht und die sechsmonatige Wartezeit des allgemeinen Kündigungsschutzes müssen dabei begrifflich auseinandergehalten werden. § 168 SGB IX § 173 SGB IX
Schwerbehindertenvertretung gesondert beteiligen
§ 178 Abs. 2 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung in den betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Eine Kündigung ohne die gesetzlich erforderliche Beteiligung ist unwirksam. Dieses Verfahren ist nicht bloß ein Anhang des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt. Für die Vorbereitung ist deshalb zu klären, ob eine Schwerbehindertenvertretung besteht und welche Informationen sie wann erhalten hat. § 178 SGB IX
Aktuelle Rechtsprechung zur Wartezeit
Mit Urteil vom 29.01.2026 – 2 AZR 128/25 – hat das BAG bestätigt, dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung auch bei einer Kündigung in der Wartezeit erforderlich ist. Im entschiedenen Fall war die Anhörung nicht abgeschlossen. Die Kennzeichnung einer Mitteilung als bloße Kenntnisnahme bedeutete nicht ohne Weiteres, dass das Gremium endgültig auf weitere Äußerungen verzichtete. Für ordentliche Kündigungen legt das BAG entsprechend § 102 Abs. 2 BetrVG grundsätzlich eine Woche zugrunde; für außerordentliche Kündigungen höchstens drei Tage. 2 AZR 128/25
Eine Zustimmung macht eine Kündigung nicht automatisch wirksam
Auch nach erteilter behördlicher Zustimmung bleiben andere Wirksamkeitsvoraussetzungen zu prüfen. Dazu gehören gegebenenfalls der Kündigungsgrund, die Verhältnismäßigkeit und die Anhörung des Betriebsrats. Das BAG hat am 15.12.2022 – 2 AZR 162/22 – klargestellt, dass die Zustimmung des Integrationsamts keine Vermutung begründet, ein BEM hätte die krankheitsbedingte Kündigung nicht verhindern können. Die sozialrechtliche und die arbeitsrechtliche Prüfung bleiben eigenständig. 2 AZR 162/22 § 102 BetrVG
BEM und Prävention richtig einordnen
§ 167 SGB IX enthält sowohl das besondere Präventionsverfahren bei Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis als auch das BEM nach entsprechenden Arbeitsunfähigkeitszeiten. Beide Regelungen haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte. Ein BEM kommt nicht nur bei Schwerbehinderung in Betracht. Ob es ordnungsgemäß angeboten wurde und welche Lösungen möglich waren, kann insbesondere bei krankheitsbedingten Kündigungen eine wichtige Rolle spielen. Eine pauschale Gleichsetzung aller Schutzverfahren verstellt den Blick auf ihre jeweiligen Anforderungen. § 167 SGB IX
Bei Zugang einer Kündigung sofort beide Verfahrenswege prüfen
Rechtsbehelfe gegen die behördliche Zustimmung und eine Kündigungsschutzklage betreffen unterschiedliche Entscheidungen. Ein Vorgehen auf der einen Ebene ersetzt das andere nicht. § 4 KSchG enthält für behördlich zustimmungsbedürftige Kündigungen eine besondere Regel zum Beginn der Klagefrist. Deshalb sollten Kündigung, Zustimmungsbescheid und sämtliche Zustellinformationen gemeinsam vorgelegt werden. Eine individuelle Frist darf erst aus diesen verlässlichen Daten abgeleitet werden. § 4 KSchG § 168 SGB IX
Gesetze und Entscheidungen
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026
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Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.