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Das Arbeitsrecht-Handbuch

Benachteiligung: Beschwerde, Entschädigung und Fristen

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Inhalt & Orientierung

Wer eine Diskriminierung vermutet, sollte Schutz vor weiteren Vorgängen und die Durchsetzung eigener Ansprüche gleichzeitig im Blick behalten. Ein internes Gespräch wahrt nicht automatisch die gesetzlichen Zahlungs- und Klagefristen.

Den konkreten Vorgang rechtlich zuordnen

Benötigt werden Benachteiligung, geschützter Grund und der vermutete Zusammenhang. §§ 1, 3 und 7 AGG bilden den Ausgangspunkt. Bei mehreren Ereignissen ist eine zeitliche Aufstellung sinnvoll; nicht jedes spätere Ereignis lässt Fristen für ältere abgeschlossene Vorgänge neu beginnen. Auch die Frage, ob ein fortdauernder Zustand oder mehrere Einzelentscheidungen vorliegen, muss anhand der Tatsachen beurteilt werden. § 1 AGG § 3 AGG § 7 AGG § 15 AGG

Das Beschwerderecht nutzen

§ 13 AGG erlaubt die Beschwerde bei der zuständigen Stelle des Betriebs oder Unternehmens. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen. Eine sachliche Darstellung sollte konkrete Äußerungen oder Handlungen, Datum, Beteiligte und mögliche Belege enthalten. § 12 AGG verpflichtet den Arbeitgeber zu erforderlichen Schutzmaßnahmen. Die gewünschte Abhilfe kann deshalb gezielt benannt werden, ohne vorschnell eine bestimmte arbeitsrechtliche Sanktion gegen eine andere Person als zwingend darzustellen. § 12 AGG § 13 AGG

Schadensersatz und Entschädigung unterscheiden

§ 15 Abs. 1 AGG betrifft den Ersatz eines entstandenen Vermögensschadens unter seinen Voraussetzungen. Absatz 2 betrifft eine angemessene Geldentschädigung für einen Nichtvermögensschaden. Die dort genannte Begrenzung auf drei Monatsgehälter bei Nichteinstellung gilt nur, wenn die Person auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Sie ist keine allgemeine Höchstgrenze für jeden AGG-Fall. Konkrete Beträge setzen eine belastbare Tatsachengrundlage voraus. § 15 AGG

Zwei Monate für die schriftliche Geltendmachung

Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, sofern Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Bei Bewerbung oder beruflichem Aufstieg beginnt die Frist grundsätzlich mit Zugang der Ablehnung, sonst mit Kenntnis der Benachteiligung. Der Anspruch sollte so bezeichnet werden, dass der Adressat erkennen kann, welcher Vorgang und welche Rechtsfolge gemeint sind. Ein bloßer Wunsch nach einem klärenden Gespräch kann dafür zu wenig sein. § 15 AGG

Weitere drei Monate für die Entschädigungsklage

§ 61b Abs. 1 ArbGG verlangt, dass eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Geltendmachung erhoben wird. Diese zweite Stufe ist von der Zweimonatsfrist zu unterscheiden. Die Fristen dürfen nicht pauschal zu einem frei verfügbaren Gesamtzeitraum addiert werden. Bei einer zusätzlichen Kündigung läuft außerdem grundsätzlich die eigenständige Dreiwochenfrist des § 4 KSchG. § 61b ArbGG § 4 KSchG

Beweise und Schutz vor Benachteiligung wegen Rechtsausübung

§ 22 AGG regelt die Beweislast bei bewiesenen Indizien. § 16 AGG schützt vor Maßregelung wegen der Inanspruchnahme gesetzlicher Rechte. Auch unterstützende Personen und Zeugen können erfasst sein. Dokumentation sollte rechtmäßig erfolgen: vorhandene Nachrichten sichern, eigene Erinnerungen zeitnah niederschreiben und mögliche Zeugen benennen. Aus der Beweiserleichterung folgt keine Erlaubnis, unzutreffende oder nicht wahrgenommene Tatsachen zu behaupten. § 22 AGG § 16 AGG

Gesetze und Entscheidungen

Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026

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Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.

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