Inhalt & Orientierung
Eine Leistung kann auch ohne ausdrückliche Vertragsklausel zum Anspruch werden. Entscheidend ist, wie Beschäftigte das wiederholte Verhalten des Arbeitgebers verstehen durften. Die bloße Zahl früherer Zahlungen beantwortet diese Frage nicht immer.
Von tatsächlichem Verhalten zum Vertragsinhalt
Betriebliche Übung beruht auf einem Verhalten, aus dem Beschäftigte auf eine dauerhafte Leistung schließen dürfen. Die rechtliche Einordnung erfolgt über die Auslegung von Erklärungen und die Annahme eines Vertragsangebots, insbesondere §§ 133, 157 und 151 BGB. Der Arbeitgeber muss einen Bindungswillen nicht ausdrücklich aussprechen. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert seines Verhaltens unter Berücksichtigung der erkennbaren Begleitumstände. § 133 BGB § 157 BGB § 151 BGB 10 AZR 266/14
Die Dreizahl ist keine allgemeine Entstehungsformel
Bei jährlich gezahlten Gratifikationen kann die dreimalige vorbehaltlose Leistung einen Anspruch begründen. BAG vom 25.01.2023 – 10 AZR 109/22 – erläutert diese Fallgruppe. Daraus folgt keine starre Regel für jede Leistung, jeden Zahlungsrhythmus oder jede betriebliche Praxis. Abweichende Hinweise, ein erkennbar begrenzter Anlass und die vorhandene Vertragsgrundlage können die Auslegung verändern. Alle betroffenen Jahre müssen mit ihren jeweiligen Begleitschreiben betrachtet werden. 10 AZR 109/22
Schwankende Beträge schließen einen Anspruch nicht aus
BAG vom 13.05.2015 – 10 AZR 266/14 – zeigt, dass wechselnde Zahlungshöhen eine Bindung dem Grunde nach nicht zwingend verhindern. Die Höhe kann einer jährlichen Bestimmung nach billigem Ermessen unterliegen. Daraus folgt weder automatisch der letzte Betrag noch stets der höchste früher gezahlte Betrag. Anspruchsgrund und Berechnung müssen getrennt werden; bei einer Ermessensentscheidung ist § 315 BGB zu beachten. 10 AZR 266/14 § 315 BGB
Welche Bedeutung ein Vorbehalt hat
Das Wort freiwillig kann lediglich ausdrücken, dass keine gesetzliche oder tarifliche Zahlungspflicht bestand. Es schließt eine vertragliche Bindung für die Zukunft nicht notwendig aus. Umgekehrt kann ein klarer, wirksamer Vorbehalt der Entstehung künftiger Ansprüche entgegenstehen. Auch dann sind widersprüchliche Zusagen und der Vorrang individueller Vereinbarungen zu prüfen. Ein pauschaler Vorbehalt im Arbeitsvertrag löst diese Fragen nicht allein. 10 AZR 266/14 10 AZR 109/22 § 305b BGB
Einzelfallzusage und spätere Einstellung der Leistung
Eine Leistung an nur eine Person kann auf einer individuellen Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten beruhen, auch wenn das kollektive Element einer betrieblichen Übung fehlt. Ein entstandener Anspruch entfällt nicht allein dadurch, dass der Arbeitgeber im Folgejahr nicht zahlt. Es braucht einen tragfähigen Rechtsgrund für die Änderung. Eine wirtschaftliche Erklärung kann deshalb für die Bewertung bedeutsam sein, ersetzt aber nicht automatisch eine Vertragsänderung. 10 AZR 266/14 10 AZR 671/09
Welche Unterlagen den Streit entscheiden
Sinnvoll ist eine Jahrestabelle mit Betrag, Datum, Empfängerkreis und dem Wortlaut der jeweiligen Mitteilung. Hinzu kommen Arbeitsvertrag, Nachträge, Tarif- oder Betriebsvereinbarungen und gegebenenfalls später erteilte Zusagen. Eine Abrechnung belegt die Behandlung des Entgelts, ein Kontoauszug dessen Zahlung. Die zeitnahe Geltendmachung sollte Anspruchsgrund und verlangte Leistung erkennbar machen; Ausschlussfristen sind zusätzlich zu prüfen. § 108 GewO 10 AZR 109/22
Gesetze und Entscheidungen
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026
Passende Arbeitshilfen und Rechtsprechung
- Checkliste: Betriebliche Übung: Wann regelmäßige Leistungen verbindlich werden
- BAG, 25.01.2023 – 10 AZR 109/22: Freiwilligkeitsvorbehalt und spätere individuelle Zusage
- BAG, 13.05.2015 – 10 AZR 266/14: Schwankende Sonderzahlung kann dauerhaft binden
- BAG, 08.12.2010 – 10 AZR 671/09: Freiwillig und widerruflich: problematische Kombination
Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.