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Das Arbeitsrecht-Handbuch

Arbeitsbereitschaft: Warten kann geschuldete Arbeit sein

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Inhalt & Orientierung

Arbeitsbereitschaft bezeichnet eine weniger intensive Phase der Tätigkeit, in der Beschäftigte dennoch für den Arbeitgeber bereitstehen müssen. Dass gerade kein aktiver Einsatz stattfindet, macht diese Zeit nicht automatisch zur unbezahlten Pause.

Auf die Bindung während der Wartezeit achten

Für die rechtliche Bewertung sind die tatsächlich verlangte Anwesenheit und Einsatzbereitschaft entscheidend. Wer an einem vorgegebenen Ort bleiben und bei Bedarf unmittelbar tätig werden muss, kann auch während ruhiger Phasen geschuldete Arbeit leisten. BAG vom 29.06.2016 – 5 AZR 716/15 – behandelt Bereitschaftszeiten als vergütungspflichtige Arbeit und grenzt sie von frei verfügbarer Zeit ab. Die Bezeichnung im Dienstplan ersetzt diese Prüfung nicht. 5 AZR 716/15

Keine Ruhepause allein wegen fehlender Beschäftigung

§ 4 ArbZG verlangt gesetzliche Ruhepausen. Eine Phase, in der weiterhin jederzeit mit einer Arbeitsaufnahme gerechnet werden muss, darf nicht allein wegen der geringen Belastung als Pause abgezogen werden. Für die Dokumentation sind Beginn, Ende und tatsächliche Befreiung von der Arbeitspflicht wichtig. Die Frage lautet daher nicht nur, ob etwas zu tun war, sondern ob die Zeit rechtlich zur freien Erholung zur Verfügung stand. § 4 ArbZG 5 AZR 716/15

Höchstarbeitszeit und Ausnahmen

Arbeitsbereitschaft ist bei der arbeitszeitrechtlichen Bewertung zu berücksichtigen. § 3 ArbZG enthält die allgemeine Höchstdauer und den Ausgleichsrahmen. § 7 eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen, insbesondere im Zusammenhang mit tariflichen Regelungen. Das Auftreten ruhiger Zeiten erlaubt für sich genommen keine beliebig lange Schicht. Für eine Ausnahme müssen Rechtsgrundlage, Umfang und zusätzliche Voraussetzungen konkret festgestellt werden. § 2 ArbZG § 3 ArbZG § 7 ArbZG

Vergütung anhand der einschlägigen Regelung

Wie Bereitschaftsphasen innerhalb des vereinbarten Entgelts berücksichtigt werden, hängt von Vertrag und gegebenenfalls Tarifvertrag ab. Davon zu unterscheiden ist die gesetzliche Mindestlohnkontrolle. Nach 5 AZR 716/15 können Bereitschaftszeiten nicht durch eine geringere tarifliche Bewertung aus der Mindestlohnprüfung herausgerechnet werden. Ob bereits gezahltes Entgelt den Anspruch erfüllt, ist dagegen eine gesonderte Berechnung. Historische Mindestlohnbeträge aus älteren Urteilen gelten nicht als aktueller Satz. § 611a BGB § 1 MiLoG 5 AZR 716/15

Abgrenzung zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Die Begriffe können in Tarifverträgen eigene Definitionen haben. Beim Bereitschaftsdienst und bei Rufbereitschaft spielen insbesondere Aufenthaltsvorgaben und Reaktionspflichten eine Rolle. Für die Vergütung kann der Tarifwortlaut entscheidend sein; der Arbeitszeitschutz ist gesondert zu prüfen. Eine bloße Umbenennung des Dienstes führt deshalb weder automatisch zu weniger Arbeitszeit noch zu einer bestimmten höheren Zulage. 6 AZR 264/20 § 2 ArbZG

Belastbare Zeitaufstellung führen

Erfasst werden sollten vollständige Schichtzeiten, angeordnete Anwesenheit, tatsächliche Einsätze und echte Pausen. Auch die zugrunde liegenden Dienstanweisungen und Tarifregeln sind wichtig. Wer Geld fordert, muss den betroffenen Zeitraum und die bereits geleisteten Zahlungen nachvollziehbar abgrenzen. Eine aus einem ungeprüften Durchschnitt gebildete Stundenzahl kann für die gerichtliche Durchsetzung zu wenig sein. 5 AZR 716/15 § 108 GewO

Gesetze und Entscheidungen

Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026

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Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.

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