Inhalt & Orientierung
- Die Vergleichsgruppe kommt vor der Punktevergabe
- Vier gesetzliche Kriterien
- Leistungsträger dürfen nicht beliebig ausgenommen werden
- Lebensalter und Rentennähe
- Namensliste und Auswahlrichtlinie ändern den Prüfungsmaßstab
- Informationen verlangen und Einwände konkretisieren
- Auch eine Betriebsschließung verlangt genaues Hinsehen
Die Sozialauswahl verteilt einen bestehenden Personalabbau auf vergleichbare Arbeitnehmer. Sie ersetzt weder den Nachweis des Arbeitsplatzwegfalls noch die Prüfung freier Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten.
Die Vergleichsgruppe kommt vor der Punktevergabe
Ausgangspunkt ist § 1 Abs. 3 KSchG. Eine Auswahl wird benötigt, wenn Beschäftigungsmöglichkeiten entfallen und mehrere austauschbare Arbeitnehmer betroffen sein können. Zunächst ist deshalb zu untersuchen, wer nach Tätigkeit, Qualifikation und arbeitsvertraglichem Einsatzrahmen für die verbleibenden Aufgaben in Betracht kommt. Wer nur eine Punktetabelle kontrolliert, kann einen vorgelagerten Fehler übersehen: Schon die Gruppe der berücksichtigten Personen kann zu eng oder falsch gebildet sein. § 1 KSchG
Vier gesetzliche Kriterien
Zu berücksichtigen sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung. Das Gesetz schreibt keine universelle Punkteformel vor. Eine Tabelle kann die Abwägung strukturieren, muss aber die maßgeblichen Umstände angemessen erfassen. Die Auswahl darf nicht allein auf die vermeintlich billigste Trennung oder die kürzeste Kündigungsfrist zugeschnitten werden. Beschäftigte sollten ihre tatsächlich bestehenden Unterhaltspflichten und den maßgeblichen Status dokumentieren, damit fehlerhafte oder veraltete Personaldaten erkannt werden. § 1 KSchG
Leistungsträger dürfen nicht beliebig ausgenommen werden
Das Gesetz erlaubt, Personen aus der Auswahl herauszunehmen, deren Weiterbeschäftigung insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Daraus folgt kein allgemeiner Freibrief für die Auswahl der beliebtesten Beschäftigten. Das betriebliche Interesse muss konkret auf die verbleibende Organisation bezogen werden. Die fachliche Rolle einer Person und die Folgen ihres Ausscheidens sind dabei wesentlich aussagekräftiger als ein pauschales Etikett „Leistungsträger“. § 1 KSchG
Lebensalter und Rentennähe
Das BAG hat mit Urteil vom 08.12.2022 – 6 AZR 31/22 – entschieden, dass die Möglichkeit, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem vorgesehenen Ende eine abschlagsfreie Altersrente zu beziehen, beim Kriterium Lebensalter berücksichtigt werden kann. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen darf hierfür nicht herangezogen werden. Andere Auswahlkriterien bleiben trotzdem relevant. In dem entschiedenen Insolvenzfall war die Konzentration allein auf die Rentennähe unter Vernachlässigung weiterer Kriterien gerade ein Fehler. Aus dem Urteil folgt daher keine Regel, nach der ältere Beschäftigte zuerst entlassen werden dürfen. 6 AZR 31/22
Namensliste und Auswahlrichtlinie ändern den Prüfungsmaßstab
Eine wirksame Namensliste in einem Interessenausgleich über eine Betriebsänderung kann nach § 1 Abs. 5 KSchG die gerichtliche Kontrolle verändern. Auch für die Gewichtung der Kriterien in bestimmten Auswahlrichtlinien sieht § 1 Abs. 4 KSchG eine Kontrolle auf grobe Fehlerhaftigkeit vor. Bevor dieser eingeschränkte Maßstab angewendet wird, müssen seine Voraussetzungen feststehen. Eine betriebsinterne Liste mit Namen ist nicht schon deshalb eine gesetzlich privilegierte Namensliste. § 1 KSchG
Informationen verlangen und Einwände konkretisieren
Auf Verlangen hat der Arbeitgeber die Gründe für die getroffene soziale Auswahl anzugeben. Für eine Prüfung sind Vergleichsgruppe, zugrunde gelegte Daten, Gewichtung und herausgenommene Personen wichtig. Die prozessuale Darlegungs- und Beweislast muss im Einzelfall berücksichtigt werden. Eine Auskunftsanfrage verlängert die Kündigungsschutzklagefrist nicht. Wer eine Kündigung angreifen will, sollte den Zugang und die Fristwahrung daher unabhängig von der Informationsbeschaffung behandeln. § 1 KSchG § 4 KSchG
Auch eine Betriebsschließung verlangt genaues Hinsehen
Wenn alle Arbeitsplätze zeitgleich entfallen, fehlt regelmäßig der Raum für eine Auswahl unter verbleibenden Beschäftigungsmöglichkeiten. Bei zeitlich gestaffelten Beendigungen kann das anders sein: Müssen Personen für eine Ausproduktion länger weiterarbeiten, kann auch diese Zuordnung eine soziale Auswahl erfordern. Das Urteil 6 AZR 31/22 behandelt ausdrücklich eine solche gestaffelte Abwicklung. Entscheidend ist die konkrete Planung, nicht allein das Wort „Stilllegung“. 6 AZR 31/22
Gesetze und Entscheidungen
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026
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Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.