Inhalt & Orientierung
§ 113 BetrVG kann Beschäftigten eigene Zahlungsansprüche geben, wenn eine Betriebsänderung ohne den erforderlichen Interessenausgleichsversuch umgesetzt oder ohne zwingenden Grund von einer Vereinbarung abgewichen wird.
Welche Pflichtverletzung vorausgesetzt wird
Absatz 1 betrifft die Abweichung von einem Interessenausgleich ohne zwingenden Grund. Absatz 3 erfasst die Durchführung einer geplanten Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. Zunächst muss daher überhaupt eine Betriebsänderung im gesetzlichen Anwendungsbereich vorliegen. Nicht jeder unterbliebene Austausch mit dem Betriebsrat führt zu einem Anspruch nach § 113 BetrVG. § 111 BetrVG § 113 BetrVG
Der Nachteil muss auf der Maßnahme beruhen
Wer infolge der gesetzlich beschriebenen Abweichung entlassen wird, kann unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 BetrVG eine Abfindung verlangen. Bei anderen wirtschaftlichen Nachteilen sieht Absatz 2 einen Ausgleich bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten vor. Es muss nachvollziehbar sein, welcher Nachteil durch welchen Vorgang eingetreten ist. Eine pauschale Behauptung, die Umstrukturierung sei nachteilig gewesen, ersetzt diese Zuordnung nicht. § 113 BetrVG
Interessenausgleich und Sozialplan nicht verwechseln
Der Interessenausgleich betrifft die Durchführung der Betriebsänderung, der Sozialplan die wirtschaftliche Abmilderung. Ein fehlender oder aus Sicht einzelner Beschäftigter unzureichender Sozialplan erfüllt nicht automatisch den Tatbestand des § 113 BetrVG. Ebenso ist die Zahlung einer Sozialplanleistung keine allgemeine Antwort auf jeden Verfahrensverstoß. Anspruchsgrundlagen und ein mögliches Zusammenspiel sind gesondert zu prüfen. § 112 BetrVG § 113 BetrVG
Höhe folgt keinem universellen Faktor
§ 113 Abs. 1 BetrVG verweist auf § 10 KSchG. Die Anspruchshöhe darf deshalb nicht schlicht aus einem verbreiteten Vergleichsfaktor abgeleitet werden. Erforderlich sind die gesetzlich relevanten persönlichen und wirtschaftlichen Umstände sowie die konkrete Rechtsfolge. Für sonstige wirtschaftliche Nachteile braucht es eine nachvollziehbare Schadens- beziehungsweise Nachteilsdarstellung. § 113 BetrVG § 10 KSchG
Zeitliche Dokumentation ist besonders wichtig
Planungsunterlagen, Informationszeitpunkte, Verhandlungsschritte, Vereinbarungstext und Umsetzung müssen zusammengeführt werden. Bei einer behaupteten Abweichung ist der Vergleich zwischen Vereinbarung und tatsächlichem Handeln entscheidend. Bei fehlendem Versuch geht es um den Verlauf der Beteiligung vor Durchführung. Beschäftigte verfügen oft nicht über alle Unterlagen; das ändert nichts daran, dass die Anspruchsbegründung konkrete Anknüpfungstatsachen benötigt. § 111 BetrVG § 113 BetrVG
Kündigungsschutz und Zahlung parallel behandeln
Ein Nachteilsausgleich ist nicht identisch mit der Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist. Soll der Bestand des Arbeitsverhältnisses gesichert werden, ist grundsätzlich die Klagefrist des § 4 KSchG zu beachten. Für den Zahlungsanspruch sind zusätzlich Fälligkeit und einschlägige Ausschluss- oder Verjährungsfragen zu prüfen. Die beiden Verfahren dürfen nicht unbeabsichtigt gegeneinander ausgespielt werden. § 4 KSchG § 195 BGB § 199 BGB
Gesetze und Entscheidungen
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026
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Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.