Inhalt & Orientierung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt vor Benachteiligung aus bestimmten Gründen. Nicht jede als unfair empfundene Behandlung fällt darunter. Entscheidend sind geschütztes Merkmal, Benachteiligung und deren Zusammenhang.
Welche Gründe das AGG erfasst
§ 1 AGG nennt insbesondere ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität sowie rassistische Benachteiligung. § 7 AGG enthält das Benachteiligungsverbot für Beschäftigte. § 6 AGG bezieht unter seinen Voraussetzungen auch Bewerber ein. Daher kann der Schutz bereits beim Zugang zur Beschäftigung beginnen und nicht erst nach Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags. § 1 AGG § 6 AGG § 7 AGG
Unmittelbare und mittelbare Benachteiligung
§ 3 AGG unterscheidet verschiedene Formen. Eine unmittelbare Benachteiligung knüpft an eine weniger günstige Behandlung wegen eines geschützten Grundes an. Eine scheinbar neutrale Regel kann mittelbar benachteiligen, wenn sie bestimmte geschützte Gruppen besonders trifft und nicht nach den gesetzlichen Maßstäben gerechtfertigt ist. Belästigung und sexuelle Belästigung sind ebenfalls eigenständig geregelt. Die richtige Einordnung entscheidet darüber, welche Tatsachen und Rechtfertigungen geprüft werden müssen. § 3 AGG
Nicht jede Unterscheidung ist verboten
§§ 8 bis 10 AGG enthalten besondere Rechtfertigungsmöglichkeiten, etwa bei wesentlichen beruflichen Anforderungen oder bestimmten Altersunterscheidungen. Die Ausnahme muss zu ihrem gesetzlichen Zweck passen und verhältnismäßig sein. Ein bloßes Kundeninteresse oder eine allgemeine betriebliche Gewohnheit beantwortet die Rechtfertigung nicht automatisch. Bevor eine Ungleichbehandlung als erlaubt angesehen wird, müssen tatsächlicher Grund und konkrete Anforderung offengelegt werden. § 8 AGG § 9 AGG § 10 AGG
Indizien und Beweislast
Nach § 22 AGG genügt nicht allein das subjektive Gefühl einer Benachteiligung. Werden jedoch Indizien bewiesen, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Grundes vermuten lassen, muss die andere Seite beweisen, dass kein Verstoß vorlag. BAG vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21 – wendet dies auf Entgeltunterschiede zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit an. Vergleichsdaten und die tatsächlichen Aufgaben können deshalb entscheidend sein. § 22 AGG 8 AZR 450/21
Beschwerde und Schutzmaßnahmen
§ 13 AGG eröffnet ein Beschwerderecht. Der Arbeitgeber hat nach § 12 AGG erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Welche Reaktion angemessen ist, hängt vom konkreten Vorgang ab. Eine Beschwerde sollte Ereignisse, Beteiligte, mögliche Zeugen und vorhandene Unterlagen benennen. Sie ist von der gesonderten Geltendmachung einer Entschädigung zu unterscheiden und ersetzt nicht automatisch deren Fristwahrung. § 12 AGG § 13 AGG § 15 AGG
Ansprüche und kurze Fristen
§ 15 AGG unterscheidet Schadensersatz und Entschädigung. Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 müssen grundsätzlich binnen zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Für die Entschädigungsklage sieht § 61b ArbGG eine weitere Frist vor. Beginn und Umfang hängen von der Fallgruppe ab. Ein Verstoß begründet zudem nicht generell einen Anspruch auf Einstellung. Deshalb sollten Schutzmaßnahme, Zahlung und berufliches Ziel früh getrennt eingeordnet werden. § 15 AGG § 61b ArbGG
Gesetze und Entscheidungen
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026
- § 1 AGG – Einzelnorm
- § 3 AGG – Einzelnorm
- § 6 AGG – Einzelnorm
- § 7 AGG – Einzelnorm
- § 8 AGG – Einzelnorm
- § 9 AGG – Einzelnorm
- § 10 AGG – Einzelnorm
- § 12 AGG – Einzelnorm
- § 13 AGG – Einzelnorm
- § 15 AGG – Einzelnorm
- § 22 AGG – Einzelnorm
- § 61b ArbGG – Einzelnorm
- 8 AZR 450/21 – Das Bundesarbeitsgericht
Passende Arbeitshilfen und Rechtsprechung
Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.