Ein Rechtsportal der Kanzlei STEINWACHS040 4153 7117-0

Das Arbeitsrecht-Handbuch

Gratifikation: Sonderzahlung, Zweck und Anspruchsvoraussetzungen

← Alle Themen
Inhalt & Orientierung

Hinter einer Gratifikation können sehr unterschiedliche Zusagen stehen: zusätzliche Bezahlung geleisteter Arbeit, Anerkennung von Betriebstreue oder eine Kombination. Der Name der Zahlung entscheidet nicht allein über ihre rechtliche Behandlung.

Anspruchsgrundlage vor Berechnung prüfen

Ein Anspruch kann sich insbesondere aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, individueller Zusage oder betrieblicher Übung ergeben. Deshalb muss zuerst die maßgebliche Regelung festgestellt werden. Eine Zahlung im Vorjahr beweist weder stets einen dauerhaften Anspruch noch dessen Fehlen im nächsten Jahr. Bei wiederholten Leistungen sind Erklärungen, Empfängerkreis und Vorbehalte entscheidend. BAG vom 25.01.2023 – 10 AZR 109/22 – behandelt diese Zusammenhänge. 10 AZR 109/22 § 4 TVG § 77 BetrVG

Der Zahlungszweck ergibt sich aus der gesamten Regelung

Wird die Leistung nach Arbeitsleistung, Gehalt oder Beschäftigungsmonaten berechnet, kann dies für Entgeltcharakter sprechen. Eine reine Treueleistung hat einen anderen Zweck. Maßgeblich sind jedoch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen; ein einzelnes Berechnungsmerkmal genügt nicht immer. BAG vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12 – zeigt die Bedeutung der Auslegung bei einer Zahlung, die jedenfalls auch geleistete Arbeit vergütet. § 133 BGB § 157 BGB 10 AZR 848/12

Stichtagsregelungen sind nicht unabhängig vom Zweck wirksam

Eine vorformulierte Klausel darf bereits verdiente Vergütung nicht ohne Weiteres davon abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Stichtag ungekündigt besteht. In 10 AZR 848/12 beanstandete das BAG eine solche Bedingung für eine Zahlung mit Entgeltcharakter. Das Ergebnis lässt sich nicht pauschal auf jede reine Treueleistung oder jede tarifliche Regelung übertragen. Rechtsgrundlage und Zahlungszweck müssen zusammen geprüft werden. 10 AZR 848/12 § 307 BGB § 310 BGB

Freiwilligkeit, Höhe und Ermessen auseinanderhalten

Eine Leistung kann dem Grunde nach geschuldet sein, während ihre Höhe jährlich nach billigem Ermessen festzulegen ist. Wechselnde Beträge schließen deshalb einen Anspruch nicht zwingend aus; BAG vom 13.05.2015 – 10 AZR 266/14 – erläutert diese Unterscheidung. Die Bezeichnung freiwillig allein ersetzt keine eindeutige Regelung. Bei vereinbartem Leistungsbestimmungsrecht ist die Entscheidung anhand von § 315 BGB überprüfbar. 10 AZR 266/14 § 315 BGB

Ausscheiden und Fehlzeiten nach der konkreten Regelung bewerten

Unterjähriger Eintritt, Kündigung, längere Erkrankung oder ein Ruhen des Vertrags werfen unterschiedliche Fragen auf. Ein zeitanteiliger Anspruch lässt sich nicht allein aus dem Wort Gratifikation ableiten. Ebenso wenig darf jede Fehlzeit automatisch zu einer Kürzung führen. Benötigt werden die konkrete Anspruchsgrundlage, ihr Zweck und eine wirksame Kürzungs- oder Berechnungsregel. Bereits verdiente Entgeltbestandteile sind bei der AGB-Kontrolle besonders zu berücksichtigen. 10 AZR 848/12 § 307 BGB

Den Streit prüfbar vorbereiten

Die Unterlagen sollten den zugesagten Betrag oder die Formel, Bemessungszeitraum, Zahlungszeitpunkt und besondere Bedingungen zeigen. Frühere Abrechnungen und Begleitschreiben können die Auslegung ergänzen. Bei einer Zahlungsforderung sind Fälligkeit und gegebenenfalls Ausschlussfristen gesondert zu prüfen. Eine vage Bitte um Überprüfung kann einen bezifferten Anspruch nicht in jeder Fristenregelung ersetzen. § 614 BGB § 108 GewO 10 AZR 109/22

Gesetze und Entscheidungen

Rechtsgrundlagen und Entscheidungen · Quellenstand: 30. September 2026

Passende Arbeitshilfen und Rechtsprechung

Ein Ratgeber der Kanzlei STEINWACHS

Stand: 30. September 2026. Die Einordnung eines konkreten Falls hängt von den Unterlagen und tatsächlichen Umständen ab.

Den eigenen Fall besprechen ↗